Betriebsprüfung Rentenversicherung – Die Phantomlohnfalle

Taxifahrer erhalten selten einen stetig monatlich gleichbleibendes Gehalt. Vielmehr wird nach tatsächlich gearbeiteten Stunden vergütet. Zuschläge machen die Arbeit attraktiver. Auch für den Arbeitgeber sind vor allem steuerfreie Zuschläge wichtig, um die Abgabenlast klein zu halten.

In der Sozialversicherung gilt jedoch nicht das Zuflussprinzip (was tatsächlich gezahlt wurde), sondern das Entstehungsprinzip. Das bedeutet: Beiträge werden auf das Gehalt fällig, auf das der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch hat – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber diesen Betrag tatsächlich ausgezahlt hat.

  • Beitragspflicht ohne Auszahlung: Werden die Durchschnittszuschläge während Krankheit oder Urlaub nicht mitberechnet, entsteht eine Differenz zwischen dem gezahlten Lohn und dem gesetzlich geschuldeten Lohn.
  • Volle Abgabenlast: Auf diesen „Phantomlohn“ müssen dennoch die vollen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) abgeführt werden.
  • Wegfall der Steuerfreiheit: Ein besonders kritischer Punkt ist, dass Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nur dann steuer- und beitragsfrei sind, wenn die Arbeit tatsächlich geleistet wurde. Bei Lohnfortzahlung (Krankheit/Urlaub) verlieren diese Zuschläge ihren Privilegierungsstatus und werden voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Risiken bei Betriebsprüfungen

Ein Abweichen von diesen Regeln ist unzulässig und hochriskant. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wird die Einhaltung dieser Berechnungen für die letzten vier Jahre (bei Vorsatz bis zu 30 Jahre) rückwirkend geprüft.

Die Folgen einer fehlerhaften Erfassung sind:

  1. Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge: Der Arbeitgeber trägt im Falle einer Prüfung in der Regel beide Anteile (AG und AN), da ein nachträglicher Abzug vom Arbeitnehmer rechtlich kaum möglich ist.
  2. Säumniszuschläge: Diese belaufen sich auf 12 % pro Jahr (1 % pro Monat) der nachgeforderten Summe.
  3. Haftungsrisiken: Die Geschäftsführung haftet persönlich für die korrekte Abführung der Sozialabgaben.

Die korrekte Erfassung des Durchschnittslohns inklusive aller relevanten Zuschläge ist daher die einzige Möglichkeit, existenzbedrohende Nachzahlungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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